§ 78 Fürsorgepflicht des Dienstherrn
Stand: 10.06.2019
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
Wird zitiert von 287 Entscheidungen zu § 78 BBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 09.04.2008 – 1 A 136/07Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 13.07.2006 – 17 K 1112/05
- VG Hannover, 26.01.2015 – 13 A 10973/14
- BGH, 14.02.2000 – II ZR 215/98Zitiert von 2
- BVerwG, 02.04.2014 – 5 C 40/12Begrenzung der Beihilfefähigkeit; Höchstbetrag für HörgeräteZitiert von 23
- BVerwG, 02.04.2014 – 5 C 40.12Zitiert von 134
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 02.09.2026 – 1 A 2489/22Voraussetzungen des Übergangs zur Vollzeitbeschäftigung bei Dienstunfähigkeit während gewöhnlicher Teilzeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 20.08.2026 – 1 B 1013/26Auslandsverwendung: Voraussetzungen einer Verlängerung aus zwingenden persönlichen Gründen wegen Schulbesuchs eines Kindes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 11.06.2026 – 2 C 5.25Berücksichtigung von Reisezeiten eines Bundesbetriebsprüfers als Arbeitszeit
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.10.2016 Ausfertigung
§ 78 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I 2362 62)
BGBl. 2016 I S. 2362
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.